Rauchen auf dem Balkon nur nach Zeitplan

News vom 03.08.2015

Das sog. Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führe im Allgemeinen zwischen den Mietparteien zu einer zeitlichen Gebrauchsregelung, wenn keine Hausordnung vorliege. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.02.2015 (Az. V ZR 110/14).


Für die Zeiten, in denen der nichtrauchende und der rauchende Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, seien dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen seien, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.


Es komme dabei nicht darauf an, dass dem rauchenden Mieter das Rauchen im Verhältnis zum Vermieter gestattet sei, da solche vertraglichen Vereinbarungen eine Besitzstörung im Verhältnis der Mieter untereinander grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Soweit der nichtrauchende Mieter nicht etwa vertraglich zur weitergehenden Duldung des Rauchs verpflichtet ist, stehe ihm der Abwehranspruch zu.


Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die früher vertretene Ansicht, die durch Rauchen verursachten Immissionen seien stets als sozialadäquat einzustufen, angesichts der Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern nicht mehr in Betracht komme. Deutlich wahrnehmbarer Rauch sei vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung  anzusehen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn er nur eine Zigarettenlänge andauere.


Der Unterlassungsanspruch des Nichtrauchers bestehe nach dem Urteil allerdings nicht uneingeschränkt. In einem solchen Fall kollidieren die grundrechtlich geschützten Besitzrechte der Mieter, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Da im vorliegenden Fall eine Hausordnung nicht existierte, war das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme maßgeblich. Dies führe zu der genannten zeitlichen Regelung, um die grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen.